-
verfasst vor 20 Jahren
Befahrungsrichtlinie für Traisen
Fluß-km 60.031 (100m nördl.des Traisensteges am nördl.Ortsende von Traisen) bis km 59,050 (50m flußaufwärts der B20-Brücke).§2 Abs.4 bestimmt:Die Ausübung des Kanusportes ist nur in der Zeit von 1.Juni bis 31.August gestattet, wobei das Ein- und Ausbooten nicht im Bereich derLaichschonstätte erfolgen darf.Behörde:es sind angeblich Informationstafeln aufgestelltErgänzende Information:Den gesamten Text der VO findet man auch unter:http://ris.bka.gv.at/lr-niederösterreich/(als Suchwort genügt "Laichschonstätte")Die Verordnung ist im Landesgesetzblatt Nr.6950/31-0 veröffentlicht.
Gilt für: Gewässer »Traisen« Mehr Informationen: Rechtsinfosystem des Bundeskanzleramtes